§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Diese Verordnung ist auf Personen anzuwenden, die in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgenommen werden und regelt den Abschluss und Bedingungen solcher Dienstverhältnisse. Personen, die mit Werkvertrag oder freiem Dienstvertrag bei einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft beschäftigt werden, sind nicht erfasst.
(2) Sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, ist auf Dienstverhältnisse mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
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