§ 7 Bemessung der Ressourcen
In Kraft seit 01. Oktober 2017
Up-to-date
(1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden, Unterrichtseinheiten, Realstunden, Planstellen und Euro.
(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, im Hinblick auf den Personalplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Ressourcen im Bereich der Investitionen sowie des übrigen Sachaufwandes bemessen sich in Euro.
(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Nutzflächen.
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