BundesrechtVerordnungenHochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017§ 5

§ 5Indikatoren

(1) Als Indikatoren sind Kennzahlen oder Meilensteine zu verwenden. Indikatoren

1. sind aussagekräftig und nachvollziehbar anzugeben,

2. haben der Komplexität des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu entsprechen,

3. haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu beziehen und

4. müssen innerhalb dieses Zeitraums derart überprüf- und auswertbar sein, dass der Grad der Zielerreichung beurteilt werden kann.

(2) Kennzahlen zur Beurteilung von Vorhaben haben sich auf den Prozess der Leistungserbringung (Prozesskennzahlen) oder direkt auf ein (Zwischen-)Ergebnis (Outputkennzahlen) zu beziehen. Inputkennzahlen sind dafür nicht geeignet.

(3) Meilensteine sind definierte Zeitpunkte, anhand deren das Erzielen von vorab festgelegten (Zwischen-)Ergebnissen im Rahmen eines zeitlich beschränkten Vorhabens eindeutig festmachbar ist.

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