§ 13 Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung
In Kraft seit 01. Oktober 2017
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Im internen Rechnungswesen gemäß § 34 HG, ausgenommen im Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 HG, gelten das BHG 2013 und seine Durchführungsbestimmungen. Die Pädagogischen Hochschulen haben daher gemäß § 66 BHG 2013 am Budget- und Personalcontrolling mitzuwirken und in angemessener Frist eine den Grundsätzen der §§ 108 bis 110 Bundeshaushaltsgesetzes BHG 2013 in Verbindung mit dem 5. Teil BHV 2013 entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
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