(1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
1. zu lenken,
2. zu bedienen,
3. zu warten und
4. zu pflegen.
Hierbei ist auch auf die besonderen Umstände eines Einsatzes des Bundesheeres entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. Festigen der Fahrfertigkeit und des Verkehrssinns,
2. das Fahren bei Nacht,
3. schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,
4. witterungsbedingte Erschwernisse,
5. die Durchführung von Mannschaftstransporten,
6. die Ladungssicherung und
7. die Beförderung gefährlicher Güter.
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