§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Diese Verordnung regelt
1. die Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
2. die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und
3. die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.
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