BundesrechtVerordnungenHebammen-Ausweisverordnung§ 2

§ 2Form und Inhalt des Fortbildungspasses

In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date

(1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.

(2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.

Rückverweise