§ 2 Form und Inhalt des Fortbildungspasses
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
§ 2 Form und Inhalt des Fortbildungspasses — HebAV
(1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.
(2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.