Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind von der früheren Tschechoslowakei ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern
1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 1. Jänner 1993 begonnen wurde,
2. von der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für die Tschechische Republik bzw. die Slowakei angeführte Ausbildungsnachweis, und
3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in der Tschechischen Republik oder der Slowakei ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 3 Richtlinie 2005/36/EG).
Rückverweise
Heb-EWRV 2008 · Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
§ 10a Erworbene Rechte – Weitermigration
…der Hebamme sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen gemäß §§ 6, 7, 8 bzw. 10 anzuerkennen, sofern 1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23…