§ 11 Anerkennung bei Nichterfüllen der Berufspraxis
Up-to-date
Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 13 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG).
§ 13 Heb-EWRV 2008 · Heb-EWRV 2008 · Hebammen-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
§ 13 Ausgleichsmaßnahmen
…Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 bis 12a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) oder eines Anpassungslehrgangs (§ 14a) zu knüpfen, wenn 1. in…