(1) Der Hochschullehrgang für Elementarpädagogik befähigt die Absolventinnen und Absolventen, aufbauend auf einem fachlich in Frage kommenden Studium, Kinder vom ersten bis zum siebenten Lebensjahr in ihren Lern- und Entwicklungsprozessen an elementaren Bildungseinrichtungen kompetent zu begleiten und anzuleiten, Bildungskooperationen professionell zu gestalten und qualitätsvolle Beiträge zur Organisationsentwicklung in der jeweiligen Institution zu leisten. Er hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Elementarpädagogik sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:
| Module | ECTS-Anrechnungspunkte |
| Grundlagen Elementarpädagogik | 5 |
| Pädagogischer und rechtlicher Qualitätsrahmen | 5 |
| Sprachliche Bildung | 5 |
| Wahrnehmung und Bewegung | 5 |
| Soziabilität | 5 |
| Elementarpädagogisch-praktische Studien I | 5 |
| Pädagogisches Denken und Handeln |