BundesrechtVerordnungenHochschul-Curriculaverordnung 2013§ 14a

§ 14aQualifikationsziele, Umfang, Module

In Kraft seit 15. Juni 2022
Up-to-date

(1) Der Hochschullehrgang für den Religionsunterricht vermittelt eine fundierte kontextualisierte Theologie, eine in den Lehrveranstaltungen entsprechend integrierte und explizite Fachdidaktik sowie grundlegendes bildungswissenschaftliches Fachwissen für die Primarstufe. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für den Religionsunterricht sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Anrechnungspunkte
Bildungswissenschaftliche Grundlagen 10
Fachwissenschaften und Fachdidaktik 30
Pädagogisch-praktische Studien 20
Summe 60

Darüber hinaus sind berufliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.

(3) Für die beruflichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte Berufspraxis anerkannt werden

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