§ 12 Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
In Kraft seit 18. September 2014
Up-to-date
HBV 2009
Gliederung
1. Abschnitt Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung und Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
§ 12 Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden