§ 5
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Während des Betriebes einer HKW-Anlage muss eine mit der Bedienung der Anlage vertraute Person, die im Falle einer Störung bzw. eines Gebrechens der HKW-Anlage die jeweils notwendigen Maßnahmen treffen kann, in der Betriebsanlage anwesend sein.
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