(1) HKW-Anlagen, bei denen betriebsbedingt Dämpfe von halogenierten organischen Lösungsmitteln im Aufstellungsraum auftreten können, müssen so aufgestellt sein, dass diese Dämpfe nicht zu Flammen, offenen Glühspiralen oder Wärmequellen gelangen können, deren Oberflächentemperaturen über der Zersetzungstemperatur des verwendeten Lösungsmittels liegen. Rauchfangöffnungen müssen in Aufstellungsräumen und Aufstellungsbereichen von HKW-Anlagen dicht verschlossen sein.
(2) In Bereichen, in denen Dämpfe halogenierter organischer Lösungsmittel auftreten können, sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Auf diese Verbote muss durch dauerhafte und deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen werden.
Rückverweise
HAV · HKW-Anlagen-Verordnung
§ 26 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem Anwendungsbereich der CKW-Anlagen-Verordnung 1994 unterlagen, müssen dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 4, 5, 12 Abs. 1 und 15, denen bereits ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung entsprochen werden muss, bis spätestens 31. …