§ 22
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Leitungen für chlorierte organische Lösungsmittel, die nicht innerhalb oder oberhalb von Auffangeinrichtungen gemäß § 19 Abs. 1 oder § 21 verlaufen, müssen in Überschubrohren mit Gefälle zu Auffangeinrichtungen verlegt sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden