§ 14
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Das Betriebstagebuch oder das Prüfbuch (§ 13) ist mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage so aufzubewahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden