HKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abgasreinigungsanlagen, Kontaktwasserreinigungsanlagen gemäß § 20 und Diffusionssperren gemäß § 16 Abs. 2 sind vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich
1. bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person (§ 2 Z 7),
2. bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 16)
auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung muss im Betriebstagebuch oder Prüfbuch gemäß § 13 festgehalten werden.
Rückverweise
HAV · HKW-Anlagen-Verordnung
§ 13
…wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösungsmittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse sowie 2. die Prüfungsergebnisse gemäß § 10 und die Messergebnisse gemäß § 11 Abs. 1 einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen. (2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind für CKW…