§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 26 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen HKW-Anlagen (§ 2 Z 12) verwendet werden.
Rückverweise
HAV · HKW-Anlagen-Verordnung
§ 15 Berichterstattung an die Europäische Kommission
…1) Der Inhaber einer Betriebsanlage gemäß § 1, in der HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) oder HKW-Anlagen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von…
§ 26 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung (§ 27 Abs. 1) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 unterliegen nicht dem…