Die Bedingungen haben Vorgaben und Festlegungen insbesondere betreffend folgende Bereiche der Lebensführung zu enthalten:
1. die Unterkunft;
2. die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit in der Unterkunft unter Berücksichtigung erforderlicher Wegzeiten;
3. Art, Ort und Zeit der Beschäftigung, wobei die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen soll;
4. die Zeiten für die Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfes;
5. die Zeiten für sonstige wiederkehrende medizinisch, sozial oder therapeutisch bedingte Abwesenheiten aus dem elektronischen Überwachungsbereich;
6. Benachrichtigungs- und Meldepflichten im Falle geänderter Verhältnisse, die zu einer Modifizierung des Aufsichtsprofils führen können;
7. Mitwirkungspflichten bei Aufnahme, Entlassung und Kontrollmaßnahmen;
8. Betreuungsmaßnahmen;
9. Kontrollmaßnahmen und Gewährleistung des jederzeitigen Zutritts zur Unterkunft;
10. Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit im Wege eines von der überwachten Person zu betreibenden Mobiltelefons;
11. besondere Verhaltenspflichten, insbesondere Kontaktverbote oder Verbote, sich an bestimmten Orten aufzuhalten;
12. Zustimmung der überwachten Person zur automationsunterstützten Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests.
Rückverweise
HausarrestV · Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest
§ 4 Aufsichtsprofil
…1) Das Aufsichtsprofil legt nach den Bedingungen der Lebensführung (§ 3) die konkreten zeitlichen und örtlichen Komponenten des Tagesablaufes fest und wird von der Überwachungszentrale der elektronischen Aufsicht zugrundegelegt. (2) Die elektronisch überwachte Person hat jeden…