§ 6 Nachweis der Identität und der Bezahlung der Prüfungsgebühr
In Kraft seit 03. Mai 2008
Up-to-date
Der Prüfungswerber hat bei Antritt der Prüfung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und den Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr vorzulegen.
Rückverweise
GWB · Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
§ 12 Weiterbildung
… Die Kursgröße darf 25 Personen nicht überschreiten. (5) Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen. (6) Legt der Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises die Lehrabschlussprüfung gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Ausbildungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, ab, so ersetzt diese die erste…