Die Inhaber einer Ermächtigung gemäß § 13 sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass
1. die Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 durchgeführt wird;
2. die zeitlichen Vorgaben in § 12 Abs. 3 eingehalten werden;
3. nur Ausbilder eingesetzt werden, die gemäß § 13 Abs. 5 fachlich geeignet sind und der Behörde vor dem ersten Einsatz gemeldet wurden;
4. Weiterbildungen nur an den von der Behörde genehmigten Unterrichtsorten oder im Rahmen von Außenkursen gemäß § 13 Abs. 6 durchgeführt werden;
5. die Kursgröße gemäß § 12 Abs. 4 nicht überschritten wird;
6. jede Weiterbildung spätestens drei Werktage vor der Durchführung der Behörde gemeldet wird;
7. jede Abweichung von den gemäß § 13 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen betreffend Lehrmaterial, Unterrichtsmittel und Qualitätssicherungssystem der Behörde zeitgerecht angezeigt wird.
§ 23 GütbefG · GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 23
…Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen. (10) Wer als Inhaber einer ermächtigten Ausbildungsstätte seine Pflichten gemäß § 13a der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer ( GWB ), BGBl. II Nr. 139/2008, in der jeweils geltenden Fassung, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 000…
§ 13 GWB · GWB · Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer
§ 13 Ermächtigung von Ausbildungsstätten
…sollen. (3) Die Behörde darf hinsichtlich der eingesetzten Mittel, des ordnungsgemäßen Ablaufs der Weiterbildungsmaßnahmen und der Pflichten des Inhabers einer Ermächtigung gemäß § 13a unangemeldete Kontrollen der Ausbildungsstätten durchführen. (4) Eine Änderung des Ausbildungsprogramms ist erst nach Genehmigung durch die Behörde zulässig. (5) Als Ausbilder dürfen eingesetzt…
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