§ 2 Zuständigkeit
In Kraft seit 29. September 2010
Up-to-date
Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist
1. im Falle der Ausfuhr der Bundesminister für Finanzen für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Maßnahmen und
2. in den übrigen Fällen die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA)
zuständig.
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