§ 11 Kosten
In Kraft seit 29. September 2010
Up-to-date
Soweit für die amtliche Überwachung Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind den zuständigen Stellen die entstandenen Auslagen für die Entnahme, Verpackung und Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten, sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten keine abweichende Regelung getroffen ist.
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