§ 10 Freigabe der Sicherheit
In Kraft seit 29. September 2010
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Ist für eine aus Beständen der AMA ausgelagerte Getreidemenge, die zu bestimmten Erzeugnissen oder Zwischenerzeugnissen zu verarbeiten ist, eine Sicherheit geleistet worden, kann diese erst freigegeben werden, wenn die AMA festgestellt hat, dass die ordnungsgemäße Verarbeitung unter Berücksichtigung der §§ 7 bis 9 oder zusätzlich die Versendung oder die Ausfuhr erfolgt ist. § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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