(zu § 4 Abs. 3)
1. Die Lagerkapazität muss mindestens 3 000 t betragen.
2. Es muss mindestens eine geeichte Waage zur Verfügung stehen.
3. Die Ein- und Auslagerungskapazität muss täglich (16stündig) mindestens jeweils 500 t betragen.
4. Es müssen mindestens zwei verschiedene Verkehrsanbindungen bestehen.
5. Mehrere Lagerobjekte eines Lagers müssen technisch miteinander verbunden oder die Verbindung muss tatsächlich herstellbar sein.
6. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
7. Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchzuführen.
8. Am Ort des Lagers muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Umschlagsbetriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
9. Bei Verwendung einer mobilen Verladeeinrichtung darf das Verladen nur über eine geeichte Waage, die Bestandteil dieser Verladeeinrichtung sein muss, möglich sein.
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