§ 9 Ausschluss von einer Weiterbildung
In Kraft seit 25. November 2006
Up-to-date
(1) Ein/Eine Teilnehmer/Teilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Weiterbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2. mangelnde gesundheitliche Eignung oder
3. schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger der Weiterbildung im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
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