(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung und Anleitung der Teilnehmer/Teilnehmerinnen der Weiterbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Anleitung der und Aufsicht über die Teilnehmer/Teilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
(2) Fachkräfte sind
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Ärzte/Ärztinnen
3. qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- und Sozialberufen oder
4. sonstige qualifizierte Angehörige von für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
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