§ 2 Weiterbildungen
In Kraft seit 25. November 2006
Up-to-date
(1) Weiterbildungen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dienen der Erweiterung und Vertiefung der in der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Pflegehilfeausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können insbesondere die in der Anlage 1 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.
(3) Für Angehörige der Pflegehilfe können die in der Anlage 2 angeführten Weiterbildungen abgehalten werden.
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