§ 14 Praktische Ausbildung
In Kraft seit 25. November 2006
Up-to-date
(1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen.
(2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und
2. zur Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlich sind.
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