§ 13 Theoretische Ausbildung
In Kraft seit 25. November 2006
Up-to-date
(1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die Erreichung des Weiterbildungsziels erforderlichen theoretischen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
(2) Die Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
1. Fachkräfte und
2. andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Weiterbildungsziels beiträgt.
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