§ 12 Dauer und Ausbildungszeiten
In Kraft seit 25. November 2006
Up-to-date
(1) Eine Weiterbildung hat mindestens 160 Stunden zu umfassen.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten.
(3) Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
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