(1) Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, sind in die Schulordnung gemäß § 52 GuKG ergänzende Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung der Schüler/Schülerinnen in den betreffenden Unterrichtsfächern aufzunehmen. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 GuK-AV sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(2) Die ergänzenden Regelungen in der Schulordnung gemäß Abs. 1 sind spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitausbildung dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau anzuzeigen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Teilzeitausbildungen verstoßen wird.
(4) Die Schulordnung mit den ergänzenden Regelungen ist von der Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern/Schülerinnen und Lehr- und Fachkräften der Teilzeitausbildung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
GuK-TAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung
§ 8 Ergänzende Regelungen in der Schulordnung
… 52 GuKG ergänzende Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung der Schüler/Schülerinnen in den betreffenden Unterrichtsfächern aufzunehmen. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 GuK-AV sind in diesem Fall nicht anzuwenden. (2) Die ergänzenden Regelungen in der Schulordnung gemäß Abs. 1 sind spätestens drei Monate vor Beginn der…