§ 4 Sachausstattung bei elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen
In Kraft seit 25. November 2006
Up-to-date
Ist die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen einer Teilzeitausbildung geplant, hat der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege eine entsprechende technische Ausstattung (Tools, Technologien, Plattformen bzw. Lehr- und Lernumgebungen usw.) sicherzustellen, die für die Vermittlung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte geeignet ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden