(1) Bei der Durchführung einer Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind, sofern die §§ 3 ff. nicht anderes bestimmen, die in Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung – GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Teilzeitausbildungen nur bei Ausbildungen gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 GuK-AV zulässig sind,
2. die Anlagen 18 und 19 der GuK-AV anzuwenden sind und
3. Ausbildungsjahre als Ausbildungsabschnitte gelten.
(2) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes (Ausbildung) der GuK-AV sind, abgesehen von den §§ 1 (Allgemeines), 9 (Ausbildungsjahr), 10 Abs. 1 (Ausbildungszeiten) und 17 (Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern), anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes (Prüfungen und Beurteilungen) der GuK-AV sind, abgesehen von § 35 (Zeugnis), anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes (Diplomprüfung) der GuK-AV sind anzuwenden.
Rückverweise
GuK-TAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung
§ 2 Anwendung der GuK-AV
…Ausbildungsverordnung – GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. Teilzeitausbildungen nur bei Ausbildungen gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 GuK-AV zulässig sind, 2. die Anlagen 18 und 19 der GuK-AV anzuwenden sind und 3. Ausbildungsjahre als Ausbildungsabschnitte gelten. (2) Die Bestimmungen des 1…