§ 5 Fachkräfte
In Kraft seit 28. Dezember 2005
Up-to-date
(1) Fachkräfte sind
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Ärzte/Ärztinnen oder
3. qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2) Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Anleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
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