(1) Die Eignungsprüfung ist im Rahmen einer Sonderausbildung über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
(2) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(3) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten.
(4) Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.
Rückverweise
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 48 Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
…„nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 47 Abs. 4 zu beurteilen. (3) Wenn 1. die Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder 2. der wiederholte Anpassungslehrgang mit…