(1) Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen der praktischen Ausbildung einer Sonderausbildung zu absolvieren. Eine kontinuierliche und fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft ist sicherzustellen.
(2) Die Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3) Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet.
(4) Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrgangs sind gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilen. Eine allfällige Zusatzausbildung ist mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht genügend“ zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung der Zusatzausbildung kann eine Dispensprüfung abgelegt werden, welche einmal mündlich vor der Prüfungskommission wiederholt werden darf.
Rückverweise
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Anl. 14
…ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“, „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß § 46 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen. 3) Wiederholung gemäß § 48 Abs. 1 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.…
§ 45 Allgemeines
…Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 46 bis 49 die §§ 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 4, 35 und 36…