BundesrechtVerordnungenGesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung§ 38

§ 38Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

In Kraft seit 28. Dezember 2005
Up-to-date

(1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.

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