(1) Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin
1. durch Krankheit oder
2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,
verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder den Abgabetermin für die schriftliche Abschlussarbeit einzuhalten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehest möglichen Termin nachzuholen bzw. ist ein neuer Abgabetermin von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen.
(2) Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung nicht an oder gibt die schriftliche Abschlussarbeit nicht ab, obwohl keine Verhinderungsgründe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen, ist die betreffende Prüfung bzw. die schriftliche Abschlussarbeit mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin.
Rückverweise
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 38 Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
…1) Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. (2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme…
§ 37 Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung
…Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit einzuräumen. Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 oder 2 verhindert, die schriftliche Abschlussarbeit innerhalb der festgesetzten Frist neu vorzulegen, ist durch Beschluss der Prüfungskommission die Frist…