(1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
1. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
2. die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
3. ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
4. eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
5. die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.
(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.
Rückverweise
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 27 Zusammensetzung der Prüfungskommission
(1) Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an: 1. eine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende, 2. die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung, 3. ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung, 4. eine von…
§ 26 Allgemeines
…1) Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 27) abzulegen. (2) Die Prüfungskommission kann einen/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in begründeten Ausnahmefällen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist, vor Abschluss der praktischen Ausbildung…