(1) Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, zweimal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.
(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.
Rückverweise
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Anl. 10
…2 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen. 4) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 22 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen. 5) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs…
Anl. 11
… 2 GuKSV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen. 2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 22 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen. 3) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs…