(1) Wenn ein/eine
Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert und das Unterrichtsfach mit „nicht beurteilt“ abschließt oder
2. trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt wurde,
hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin im Rahmen einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
1. „erfolgreich teilgenommen“ oder
2. „nicht genügend“ (5)
zu beurteilen.
(3) Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
Rückverweise
GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Anl. 10
… 19 Abs. 5 GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß § 19 Abs. 6 und § 20 Abs. 2 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen. 4) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 22 GuK-SV…
Anl. 13
…nicht genügend“ gemäß § 19 Abs. 6 oder § 20 Abs. 2 oder „nicht beurteilt“ gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 GuK-SV – Zutreffendes einfügen. 2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 43 Abs. 1 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen. 3) „ausgezeichnet bestanden…
Anl. 11
…3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 19 Abs. 5 oder „nicht beurteilt“ gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß §§ 19 Abs. 6 oder 20 Abs. 2 GuKSV; „angerechnet“…
§ 39 Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung
…Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist sowie gegebenenfalls die Beurteilung gemäß § 20, 4. eine Bestätigung über die Absolvierung jener Fachbereiche oder Praktika, die gemäß § 21 Abs. 5 nicht zu beurteilen sind, 5. eine Bestätigung…