§ 2 Ausbildungsziel – Evaluierung
In Kraft seit 28. Dezember 2005
Up-to-date
(1) Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.
(2) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden