§ 2 Ausbildungsziel – Evaluierung
In Kraft seit 28. Dezember 2005
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GuK-SV
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeines
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben
§ 2 Ausbildungsziel – Evaluierung
(1) Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.
(2) Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.
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