§ 18 Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
In Kraft seit 28. Dezember 2005
Up-to-date
(1) In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist diese in Form einer
1. mündlichen Prüfung,
2. schriftlichen Prüfung oder
3. Projektarbeit
abzunehmen.
(2) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere
1. die Prüfungsfragen und
2. die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit
zu beinhalten hat.
(3) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
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