§ 15
In Kraft seit 28. Dezember 2005
Up-to-date
(1) Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
1. Fachkräfte und
2. andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.
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