BundesrechtVerordnungenGesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung§ 14

§ 14Theoretische Ausbildung

In Kraft seit 28. Dezember 2005
Up-to-date

(1) Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.

(2) Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.

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