BundesrechtVerordnungenGesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung§ 13

§ 13Ausbildungsordnung

In Kraft seit 28. Dezember 2005
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(1) Die Leitung der Sonderausbildung hat den im Rahmen der Sonderausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Ausbildungsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Ausbildungsordnung hat insbesondere

1. die Rechte und Pflichten der Leitung der Sonderausbildung und der Lehr- und Fachkräfte,

2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,

3. Maßnahmen zur Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung und

4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs

festzulegen.

(3) Die Ausbildungsordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung der Ausbildungsordnung ist zu versagen, wenn diese

1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,

2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,

3. die Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung nicht gewährleistet oder

4. nicht zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.

(5) Die Ausbildungsordnung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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