§ 10 Teilnahmeverpflichtung
In Kraft seit 28. Dezember 2005
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GuK-SV
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeines
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben
§ 10 Teilnahmeverpflichtung
Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 9 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
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