GuK-SV 2026
(1) Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 30 Abs. 2 GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Abs. 1, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.
(2) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 30 Abs. 3 GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.
(3) Eine Eignungsprüfung gemäß § 30 Abs. 4 GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
(4) Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(5) Über den absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
(6) Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), BGBl. II Nr. 452/2005, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.
§ 8 GuK-SV 2026 · GuK-SV 2026 · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026
§ 8 EWR-Anerkennung – Ausgleichsmaßnahmen
…Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 1 auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung ( GuK-SV ), BGBl. II Nr. 452/2005, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen…
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