GuK-SV 2026
(1) Spezialisierungsausbildungen für zielgruppen- und settingspezifische Spezialisierungen haben den Erwerb der in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Qualifikationsprofile sicherzustellen.
(2) Jedes Qualifikationsprofil hat jene Kompetenzen zu beinhalten, über die die Absolventinnen und Absolventen nach positivem Abschluss einer Spezialisierungsausbildung für die Ausübung der jeweiligen Spezialisierung verfügen müssen.
(3) Die Qualifikationsprofile folgender setting- und zielgruppenspezifischer Spezialisierungen haben einen spezialisierungsübergreifenden erweiterten pflegerischen Teil ( Anlage 1 ) und einen spezialisierungsspezifischen Teil ( Anlagen 2 bis 7 ) zu umfassen:
1. Kinder- und Jugendlichenpflege
2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
3. Intensivpflege
4. Kinderintensivpflege
5. Anästhesiepflege
6. Pflege bei Nierenersatztherapie
(4) Das Qualifikationsprofil für die Spezialisierung Infektionsprävention und Hygiene (Anlage 8) hat Kompetenzen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von gesundheitssystem-assoziierten Infektionen sowie Sicherstellung der Hygiene und einen erweiterten pflegerischen Teil zu umfassen.
(5) Die Qualifikationsprofile sind als Grundlage bei der curricularen Festlegung der Lehrpläne oder Studienpläne der Spezialisierungsausbildungen heranzuziehen und in diesen umzusetzen.
§ 3 GuK-SV 2026 · GuK-SV 2026 · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026
§ 3 Qualifikationsprofile – Höherqualifizierung
…§ 3. (1) Spezialisierungsausbildungen für zielgruppen- und settingspezifische Spezialisierungen haben den Erwerb der in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Qualifikationsprofile sicherzustellen. (2) Jedes Qualifikationsprofil hat jene Kompetenzen zu…
§ 5 Mindestanforderungen – Gestaltung der Ausbildung
…Eine Spezialisierungsausbildung ist an den Aufgabenfeldern der jeweiligen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszurichten. Ausbildungsziel ist die Vermittlung des jeweiligen Qualifikationsprofils gemäß § 3 , das die Auszubildenden zur Übernahme und Durchführung der Aufgaben, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialisierung erforderlich sind, befähigen soll. (3) Spezialisierungsausbildungen können als in…
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